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Direktversicherung
Direktversicherung als Kapitallebensversicherung - und die neue Gesetzgebung
Bisher können Beiträge zu Direktversicherungen nach § 40b Einkommensteuergesetz pauschal versteuert werden, mit der Maßgabe, dass die einmalige Leistung aus der Direktversicherung in der Regel einkommensteuerfrei ist.
Diese steuerliche Förderung gilt gleichermaßen für Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.
Durch das Alterseinkünftegesetz wird diese Möglichkeit für Vertragsabschlüsse ab dem 1.1.2005 nicht mehr bestehen. Vielmehr können statt dessen die Beiträge zu Direktversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, innerhalb der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuerfrei geleistet werden, wohingegen die Leistungen in voller Höhe zu besteuern sind ("nachgelagerte Besteuerung").
Wie bei der Pensionskasse sind Beiträge für eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Wegen des Wegfalls der Pauschalversteuerung können zusätzlich 1.800 EUR steuerfrei aufgewendet werden, wenn nicht gleichzeitig eine pauschalversteuerte Altversicherung besteht. Allerdings ist dieser steuerfreie Beitragsteil sozialversicherungspflichtig.
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